Das Landratsamt Dingolfing-Landau hat mit Bescheid vom 12.11.2024 das Deckblatt Nr. 48 vom 23.07.2024 zur Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.

Gegenstand der Änderung ist die bisherige Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ in nunmehr „Sondergebiet Photovoltaik“. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird das Deckblatt Nr. 48 gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Jedermann kann das Deckblatt mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Stadtbauamt Dingolfing, während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des 
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach 

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.