Auskunftssperre

Mit diesem Antrag können Sie jederzeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten, die Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 21 Melderechtsrahmengesetz beantragen.

Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist die Gefahr für Leib und Leben stichhaltig (mit entsprechenden Nachweisen) zu begründen.

Die Beantragung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.